13. April 2022
Bei Studienabbruch ist gem. §18 Abs. 2 die Zahl der Anteil der immatrikulierten Semester an der Regelstudienzeit ausschlaggebend. Erfolgt der Abbruch nach der Hälfte des Studiums, reduziert sich der Prozentsatz in der Rückzahlung um die Hälfte. In den Sofortzahlungsvarianten endet analog die Zahlpflicht bei Exmatrikulation, eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.29. Juli 2021
Nach Deiner Exmatrikulation schauen wir uns einen Zeitraum von 25 Jahren an, in denen Du potentiell zurückzahlen wirst. Ob Du in einem Jahr zurückzahlst, hängt davon ab, ob Dein maßgebliches Jahreseinkommen im jeweiligen Jahr die Mindestgrenze von 21.000 Euro überschreitet. Maximal fallen für Dich 10 bzw. 13 Zahljahre an, in denen Dein maßgebliches Einkommen über 21.000 Euro liegt, sofern Du […]29. Juli 2021
Nein. Der Umgekehrte Generationenvertrag ist ein Solidarmodell, das darauf beruht, dass die finanziell „Stärkeren“ die „Schwächeren“ unterstützen und so jedem die Drei Freiheiten der SG zuteil werden. Ein Wechsel der Zahlungsvariante nach Exmatrikulation ist nicht möglich, da er diesem Solidargedanken widerspricht. Allerdings besteht die Möglichkeit, schneller zurückzuzahlen.29. Juli 2021
Ja. Die Rückzahlung ist nach oben hin gedeckelt. Du zahlst maximal das Doppelte des Sofortzahlungsbeitrags Deines Studiengangs zum Zeitpunkt Deiner Immatrikulation zurück. Der Höchstbetrag wird über die Jahre der Inflation angeglichen, um eine gleiche Behandlung aller Rückzahlenden zu gewährleisten.29. Juli 2021
Nein. Grundsätzlich beruht das Modell des UGV auf einem solidarischen Prinzip: Alle leisten einen Beitrag entsprechend ihrer Möglichkeiten. Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Studienkredit bist Du in der Späterzahlung oder in der hälftigen Sofortzahlung nicht mit einem fixen Schuldenberg konfrontiert. Wenn Du über 10 Jahre jedes Jahr einen Beitrag geleistet hast, der über der Mindestgrenze liegt, bist Du unabhängig von […]29. Juli 2021
Die Rückzahlung beginnt dann, wenn – nach Deiner Exmatrikulation – Dein maßgebliches Einkommen über dem Mindesteinkommen von 21.000 Euro liegt. Dies kann unabhängig davon der Fall sein, ob Du z.B. einer weiterbildenden Aktivität nachgehst oder nicht. Die tatsächliche Rückzahlung erstreckt sich dann über die ersten zehn Jahre, in denen Dein Einkommen oberhalb der Mindestgrenze liegt.29. Juli 2021
Nein. Grundsätzlich ist die Rückzahlung nicht an Deinen Beschäftigungsstatus geknüpft, sondern an die Höhe Deines Einkommens. Die zehn Rückzahlungsjahre können potentiell innerhalb des Zeitraumes von 25 Jahren nach Deiner Exmatrikulation liegen. Wenn Dein Einkommen aber über die gesamten 25 Jahre nach Exmatrikulation unter der Mindestgrenze liegt, musst Du gar nichts zurückzahlen. Wenn Du beispielsweise innerhalb der 25 Jahre lediglich in […]29. Juli 2021
Das Prinzip der freien Berufswahl (siehe unsere Drei Freiheiten) gewährleistet, dass Du Deine berufliche Zukunft frei gestalten kannst und folglich auch nicht durch den UGV daran gehindert bist, in einem anderen Land zu arbeiten. In diesem Fall reichst Du als Späterzahler:in einfach das jeweilige Äquivalent des deutschen Einkommenssteuerbescheid bei uns ein (siehe: Rückzahlung aus dem Ausland).28. Juli 2021
After you leave university, we look at a period of 25 years in which you will potentially repay. Whether you repay in one year depends on whether your relevant annual income exceeds the minimum limit of 21,000 euros in the respective year. You will have a maximum of 10 or 13 payment years in which your relevant income exceeds 21,000 […]