Nein. Grundsätzlich ist die Rückzahlung nicht an Deinen Beschäftigungsstatus geknüpft, sondern an die Höhe Deines Einkommens. Die zehn Rückzahlungsjahre können potentiell innerhalb des Zeitraumes von 25 Jahren nach Deiner Exmatrikulation liegen. Wenn Dein Einkommen aber über die gesamten 25 Jahre nach Exmatrikulation unter der Mindestgrenze liegt, musst Du gar nichts zurückzahlen. Wenn Du beispielsweise innerhalb der 25 Jahre lediglich in drei Jahren ein Einkommen oberhalb der Mindestgrenze beziehst, leistest Du nur in diesen drei Jahren einen Beitrag. Nach Ablauf der 25 Jahre entstehen keine weiteren Zahlungsansprüche.