Da der UGV kein Einkommen, kein Stipendium und auch keine staatlich anerkannte Förderung ist, kannst Du auch in der Späterzahlung oder in der hälftigen Sofortzahlung problemlos BAföG beziehen. Die Finanzierungsbeiträge werden nicht auf Dein BAföG angerechnet. Allerdings musst Du damit rechnen, dass später gleichzeitig Rückzahlungen für das BAföG und den UGV auf Dich zukommen, die zu einer besonderen finanziellen Belastung führen können. Bitte informiere Dich deshalb unbedingt bei Deinem zuständigen BAföG-Amt, wie sich der UGV auf Dein BAföG auswirkt. Hierüber können wir keine verbindlichen Auskünfte erteilen. Umgekehrt berücksichtigen wir doch BaföG-Rückzahlungen während Deiner UGV-Rückzahlungsphase, indem wir den Betrag Deines Mindesteinkommens erhöhen.
Die Berechnung des Sofortzahlungsbeitrags erfolgt auf Grundlage des festgesetzten Späterzahlungsbeitrags. Mithilfe der Einkommensinformationen Dutzender Generationen von Späterzahler:innen ermitteln wir, was Wittener Absolvent:innen eines Studiengangs nach dem Ende ihres Studiums durchschnittlich verdienen. Nun wird betrachtet, welchen kumulierten Betrag eine im Durchschnitt verdienende Alumna zahlen würde, wenn sie für ein Vollstudium (Vorklinik und Klinik; Bachelor und Master) über einen Zeitraum von 10 Jahren 12 % ihres maßgeblichen Einkommens zahlt. Dieser Betrag ist der Fixbetrag der Sofortzahler:innen und bestimmt, welche Rate monatlich eingezogen wird. So ist es möglich, mithilfe der Einkommensinformationen aller Späterzahler:innen das Durchschnittseinkommen der Wittener Absolvent:innen studiengangsspezifisch zu berechnen. Die unterschiedlich hohen Sofortzahlungsbeiträge je Studiengang ergeben sich auf den unterschiedlichen Gehaltserwarten der Absolvent:innen.
Kurz und knapp: Die Höhe des Sofortzahlungsbeitrags steht in Relation zum erwarteten studiengangsspezifischen Durchschnittseinkommen der Wittener Absolvent:innen.
Nein. Der UGV ist allen Studierenden an der UW/H zugänglich. Bietet Dir die UW/H einen Studienplatz an, kannst Du Dich vor Deiner Immatrikulation frei für eine der drei Zahlungsvarianten (Sofort-, Später- oder hälftige Späterzahlung) entscheiden. Deine finanzielle Situation oder die Deiner Eltern spielt dabei keine Rolle. Auf eine Bedürftigkeitsprüfung verzichtet die SG.
Nein. In dem zwischen der Universität und der SG bestehenden Vertragsverhältnis ist festgelegt, dass nur Zahlungen an die SG schuldbefreiend sind.
Wenn Du neben Deinem Studium ein weiteres Studium aufnimmst, zahlst Du nur für den Studiengang mit dem höheren Sofortzahlungsbeitrag. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht für konsekutive Studiengänge im Sinne des Bachelors und Masters. Das heißt, Du kannst zwei Bachelorstudiengänge (oder zwei Masterstudiengänge) parallel studieren und zahlst nur für den mit dem höheren Sofortzahlerbeitrag. Wenn Du jedoch einen Bachelor und einen Master studierst, musst Du für beide Studiengänge den vollen Beitrag leisten.
Einzige Ausnahme bildet das Doppelstudium Zahnmedizin und Humanmedizin. Hier muss für beide Studiengänge der jeweils volle Beitrag geleistet werden.
Welche Entscheidung im individuellen Fall die finanziell bessere ist, lässt sich im Einzelfall nicht durch die SG beurteilen. In der Gesamtbetrachtung liegt kalkulatorisch zwischen der Sofort- und der Späterzahlung barwertige Gleichheit vor. Das heißt, egal ob Sofort- oder Späterzahlung, im Mittel zahlen alle Studierenden und Absolvent:innen den gleichen Beitrag.
Verdienst Du wesentlich mehr als das für Deinen Studiengang von der SG durchschnittlich angenommen wird, weil Du zum Beispiel Chefärztin in einem amerikanischen Krankenhaus wirst, dann zahlst Du unter Umständen auch mehr zurück, als das Äquivalent des Sofortzahlungsbetrags – allerdings nur bis zur festgelegten Höchstgrenze. Verdienst Du allerdings wesentlich weniger, weil Du Dich bspw. dazu entscheidest, bei „Ärzte ohne Grenzen“ zu arbeiten, zahlst Du als Späterzahler:in unter Umständen weniger zurück als das Äquivalent des Sofortzahlungsbetrags.
Komm vorbei! Unser Büro findest Du im Raum Nr. 1.207 auf dem Campus der UW/H an der Alfred-Herrhausen-Straße 50, 58455 Witten. Alternativ kannst Du uns auch gerne eine E-Mail an kontakt@studierendengesellschaft.de schreiben. Wir sind auch regelmäßig auf dem CAMPUStag der UW/H (Tag der offenen Tür) mit einem Stand vertreten.
Das maßgebliche Einkommen ist ein Begriff aus dem Steuerrecht und wird bei der Berechnung des BAföG angewandt. Der SG dient das maßgebliche Einkommen als Berechnungsgrundlage für die Rückzahlerbeträge, da in dieser Rechnung die unterschiedlichen Belastungen je nach Beschäftigungsverhältnis (angestellt/selbstständig) abgefedert werden. Dementsprechend schwankt das maßgebliche Einkommen zwischen 70 % und 80 % des jährlichen Bruttoeinkommens.
Bei der Mindestgrenze des Einkommens handelt es sich um eine Absicherung für Späterzahler:innen. Wenn Dein maßgebliches Einkommen als Späterzahler:in nicht über der Mindestgrenze liegt, dann musst Du in dem entsprechenden Kalenderjahr keine Zahlung leisten. Die Mindestgrenze wird der Inflation angepasst und liegt am Anfang Deines Studiums bei einem maßgeblichen Einkommen von rund 21.000 Euro, was im Durchschnitt einem Bruttoeinkommen von rund 30.000 Euro entspricht.
Studierende, die das Studium nicht zu Beginn, sondern im Verlauf eines Studienabschnittes (i.e. Bachelor, Master, 1. oder 2. Staatsexamen) aufnehmen (Quereinstieg), entrichten in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt ihrer Immatrikulation den vollen Beitrag für den gesamten Studienabschnitt bzw. das gesamte Studium (Vollstudium), wenn sie die Universität mit einem Abschluss verlassen.
Vollstudiengänge sind in zwei Studienabschnitte unterteilt. Als Abschluss des ersten Studienabschnitts gilt das Bestehen der Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, das Bestehen der Zahnärztlichen Vorprüfung bzw. der Bachelor. Der zweite Studienabschnitt schließt mit der Erfüllung aller Voraussetzungen für das Praktische Jahr (Scheinfreiheit) ab, dem Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung oder der Erlangung des Masters. Die auf einen abgeschlossenen Studienabschnitt bzw. ein Vollstudium entfallenden Fixbeträge ergeben sich aus der Beitragstabelle.
Die StudierendenGesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt allein gemeinnützige Zwecke. Wir haben keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Weder unsere Bank noch andere Kapitalgeber:innen haben einen Renditeanspruch an die Späterzahlungsbeiträge. Das Modell des Umgekehrten Generationenvertrags sieht eine barwertige Gleichheit zwischen Sofortzahlung und Späterzahlung vor. Demnach entsprechen die erwarteten Erträge aus den Späterzahlungsbeiträgen im Durchschnitt den Erträgen durch die Sofortzahlung.
Nach dem Motto „sozialer geht immer“ bieten wir Dir die Möglichkeit, jederzeit während Deines Studiums bis zum Zeitpunkt Deiner Exmatrikulation von der Sofortzahlung in die hälftige Späterzahlung bzw. in die komplette Späterzahlung zu wechseln. Dabei ist keine Angabe von Gründen erforderlich.
Andersherum – also von der Späterzahlung in die hälftige Späterzahlung oder in die Sofortzahlung – kannst Du bis zur Hälfte der Regelstudienzeit Deines Studiums wechseln. Nähere Informationen findest Du in unserem Merkblatt.
Bei Studienabbruch ist gem. §18 Abs. 2 die Zahl der Anteil der immatrikulierten Semester an der Regelstudienzeit ausschlaggebend. Erfolgt der Abbruch nach der Hälfte des Studiums, reduziert sich der Prozentsatz in der Rückzahlung um die Hälfte. In den Sofortzahlungsvarianten endet analog die Zahlpflicht bei Exmatrikulation, eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.