Bei Studienabbruch ist gem. §18 Abs. 2 die Zahl der Anteil der immatrikulierten Semester an der Regelstudienzeit ausschlaggebend. Erfolgt der Abbruch nach der Hälfte des Studiums, reduziert sich der Prozentsatz in der Rückzahlung um die Hälfte. In den Sofortzahlungsvarianten endet analog die Zahlpflicht bei Exmatrikulation, eine Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.