Was auch immer das Leben bereithält, die Studienfinanzierung mit dem Umgekehrten Generationenvertrag passt sich Deinen Planungungen an: frei, flexibel und für alle. Hier findest Du aktuelle Informationen rund um den Rückzahlungsstart, die Berechnung und die Verwendung Deiner Beiträge.
Mit dem Umgekehrten Generationenvertrages sind Sie frei in der Rückzahlung Ihrer Studienbeiträge: Erst wenn Sie verdienen und entsprechend Ihrer individuellen Zahlungsfähigkeit zahlen Sie einen Teil Ihres Einkommens zurück – zur Unterstützung der aktuellen Studierenden.
Die Höhe Ihrer Rückzahlung bestimmt sich durch den in Ihrem “Vertrag über die Förderung des Studiums an der Universität Witten/Herdecke” vereinbarten Prozentsatz und die vereinbarten Rückzahlungsjahre. Auf Grundlage Ihres Einkommens berechnen wir mithilfe des Prozentsatzes einen jährlichen Rückzahlungsbetrag und das so lange, bis die festgelegte Anzahl Rückzahlungsjahre erreicht wurde.
Als Rückzahlungsjahr zählt jedes Jahr, in dem Ihr maßgebliches Einkommen die im Vertrag festgelegte Untergrenze überschreitet. Wird diese Mindestgrenze nicht erreicht, werden Sie für dieses Jahr von der Rückzahlung freigestellt und das entsprechende Jahr wird nicht auf die Rückzahlungsdauer angerechnet. Die Höchst-Rückzahlungsdauer (für den Fall, dass Sie immer wieder befreit sind) erstreckt sich auf einen Zeitraum von maximal 25 Jahren nach Exmatrikulation.
Die Grundlage für die Berechnung der Höhe des zurückzuzahlenden Beitrags bildet dabei Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Vorsorgepauschalen gemäß BAföG (das sogenannte maßgebliche Einkommen – siehe Ihr Vertrag).
Liegt Ihr maßgebliches Einkommen unter der vertraglich festgelegten Mindestgrenze, sind Sie in dem jeweiligen Jahr von der Rückzahlung befreit. Erst wenn Ihr maßgebliches Einkommen die Mindestgrenze übersteigt, gilt das Jahr als Rückzahlungsjahr. Unter Umständen kann das Studium an der UW/H somit auch gar nichts kosten.
Im UGV ist nicht nur eine Mindestgrenze festgelegt, es gibt auch eine vertraglich festgelegte Höchstgrenze. Zurückgezahlt wird daher maximal der doppelte Fixbetrag des Sofortzahlungsbeitrags.
Die Ober- und Untergrenze werden der Inflation angepasst. So können wir die Beitragsgleichheit aller Rück- und Sofortzahlenden gewährleisten.
Mit dem Abschluss des „Vertrages über die Förderung des Studiums an der Privaten Universität Witten/Herdecke“ verpflichten Sie sich nach Exmatrikulation für den gesamten Rückzahlungszeitraum einen Einkommensteuerbescheid einzureichen. Diese Pflicht besteht auch in den folgenden Fällen:
Des Weiteren besteht die Verpflichtung eventuelle Namens-und Adressänderungen der SG schnellstmöglich mitzuteilen, da für Sie sonst Kosten durch ein Ermittlungsverfahren entstehen können
Der Rückzahlungszeitraum für die Studienbeiträge an der UW/H beginnt zum 1. Januar, der auf Ihre Exmatrikulation folgt. Dabei ist es egal, ob Sie sich zum Sommer- oder Wintersemester exmatrikulieren. Sobald Sie in die Rückzahlung kommen, senden wir Ihnen den Zugang zu unserem Online-Bereich für die konkrete Abwicklung der Rückzahlung zu.
Die Feststellung Ihres Rückzahlungsbetrages erfolgt auf Grundlage Ihres Einkommensteuerbescheides. Da dieser erst nach Abschluss des jeweiligen Jahres vorliegt, werden unterjährig Abschlagszahlungen vereinbart. Diese Abschlagszahlungen gelten als Vorauszahlungen für den Rückzahlungsbetrag für das betreffende Jahr. Sobald der endgültige Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird das Jahr final abgerechnet. Etwaige Überzahlungen werden für die weitere Rückzahlung gut geschrieben; etwaige Unterzahlungen sind an die SG nachzuzahlen.
Für das 1. Jahr der Rückzahlung ergeben sich in Abhängigkeit von Ihrem zu erwartenden Einkommen drei Varianten der Abschlagszahlung:
In den Folgejahren passen wir gemeinsam Ihre monatlichen Abschlagszahlung der zu erwartenden Einkommenssituation an. Diese entspricht wenigstens der Mindestabschlagszahlung. Ist zu erwarten, dass Ihr maßgebliches Jahreseinkommen die vertraglich festgelegte Mindesteinkommensgrenze nicht überschreitet, können Sie sich vorläufig von der Rückzahlung befreien lassen.
Für den Fall, dass Sie eine deutlich veränderte Einkommenssituation erwarten (Jobwechsel, Sabbat-Jahr, MBA, etc.), wenden Sie sich bitte hier direkt an uns.
Die freie Berufswahl macht selbstverständlich nicht an unseres Landesgrenzen halt. So steigt die Zahl unserer Rückzahler:innen, die Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen und dort Ihr Einkommen verdienen.
Für diesen Fall gelten keine gesonderten Bedingungen. Um die Höhe der Rückzahlungsbeiträge festzustellen, benötigen wir anstelle des deutschen Einkommensteuerbescheids lediglich das nationale Äquivalent Ihrer Wahlheimat. In der Schweiz ist dies beispielsweise der „Lohnausweis“, in den USA die „Tax Returns“. Bei Fragen zu den entsprechenden Unterlagen aus dem Ausland stehen wir Ihnen gerne hier zur Verfügung.
Fragen und Antworten
Ein Modell wie der Umgekehrte Generationenvertrag ist nicht immer selbsterklärend. Rückzahlungsdauer, maßgebliches Einkommen und Abschlagszahlungen – für alle Begriffe, Fragen und den genauen Ablauf der Rückzahlungsphase finden Sie hier viele Antworten.
Falls Sie einen Umzug ins Ausland planen, bitten wir Sie der StudierendenGesellschaft eine Adressänderung frühzeitig mitzuteilen. Dies ist beim Umzug ins Ausland besonders wichtig, da ein Ermittlungsverfahren mit hohen Kosten für Sie verbunden sein kann.
Der Sozialausschuss hat zum Ziel, unbillige Härten im Zusammenhang mit der Abwicklung des „Vertrages über die Förderung des Studiums an der Privaten Universität Witten/Herdecke“ zu vermeiden. Für den Fall, dass man unverschuldet in Not gerät, kann über den Sozialausschuss unter gewissen Umständen eine Befreiung von der Rückzahlung erwirkt werden. Neben SG-Mitarbeitenden besteht der Sozialausschuss aus externen, unabhängigen Vertreter:innen der Studierenden, die im Konsens über eingereichte Anträge entscheiden.
Falls Sie Fragen diesbezüglich haben oder konkret über eine Anrufung des Sozialausschusses nachdenken, zögern Sie nicht, uns über sozialausschuss@studierendengesellschaft.de zu kontaktieren.
Wenn es um Geld geht, kommt es leider hin und wieder zu Streitigkeiten. Für diesen Fall hat die StudierendenGesellschaft eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die sich um eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung bemüht. Die SG verpflichtet sich ihrerseits die Schlichtungsstelle anzurufen, ehe sie den ordentlichen Rechtsweg beschreitet. In der Vergangenheit konnten so Probleme und Missverständnisse häufig geklärt werden, ohne hohe Kosten und langwierigen Verfahren in Kauf nehmen zu müssen.
Falls Sie Fragen oder Anliegen zu Schlichtungsstelle haben, zögern Sie nicht, uns über schlichtungsstelle@studierendengesellschaft.de zu kontaktieren.