Die Rückzahlung beginnt dann, wenn – nach Ihrer Exmatrikulation – Ihr maßgebliches Einkommen über dem Mindesteinkommen von 21.000 EUR liegt. Dies kann unabhängig davon der Fall sein, ob Sie z.B. einer weiterbildenden Aktivität nachgehen oder nicht. Die tatsächliche Rückzahlung erstreckt sich dann über die ersten zehn Jahre, in denen Ihr Einkommen oberhalb der Mindestgrenze liegt.
Nein. Grundsätzlich ist die Rückzahlung nicht an Ihren Beschäftigungsstatus geknüpft, sondern an die Höhe Ihres Einkommens. Die zehn Rückzahlungsjahre können potentiell innerhalb des Zeitraumes von 25 Jahren nach Ihrer Exmatrikulation liegen. Wenn Ihr Einkommen aber über die gesamten 25 Jahre nach Exmatrikulation unter der Mindestgrenze liegt, müssen Sie gar nichts zurückzahlen. Wenn Sie beispielsweise innerhalb der 25 Jahre lediglich in drei Jahren ein Einkommen oberhalb der Mindestgrenze beziehst, leisten Sie nur in diesen drei Jahren einen Beitrag. Nach Ablauf der 25 Jahre entstehen keine weiteren Zahlungsansprüche.
Das Prinzip der freien Berufswahl (siehe unsere Drei Freiheiten) gewährleistet, dass Sie Ihre berufliche Zukunft frei gestalten können und folglich auch nicht durch den UGV daran gehindert werden, in einem anderen Land zu arbeiten. In diesem Fall reichen Sie als Späterzahler_in einfach das jeweilige Äquivalent des deutschen Einkommenssteuerbescheid bei uns ein (siehe: Rückzahlung aus dem Ausland).
Der Rückzahlungszeitraum beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf Ihre Exmatrikulation von der UW/H folgt. Das ist unabhängig davon, ob Sie Sich im Sommer- oder Wintersemester exmatrikulieren.
Nein. Grundsätzlich beruht das Modell des UGV auf einem solidarischen Prinzip: Alle leisten einen Beitrag entsprechend ihrer Möglichkeiten. Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Studienkredit sind Sie in der Späterzahlung oder in der hälftigen Sofortzahlung nicht mit einem fixen Schuldenberg konfrontiert. Wenn Sie über 10 Jahre jedes Jahr einen Beitrag geleistet haben, der über der Mindestgrenze liegt, Sind Sie unabhängig von der Höhe Ihres geleisteten Gesamtbetrages von weiteren Zahlungen befreit.
Für die Berechnung Ihrer Rückzahlungsbeiträge verwenden wir das sogenannte maßgebliche Einkommen. Dieses maßgebliche Einkommen entspricht dem durch pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten verminderten Brutto-Einkommen. Es beläuft sich bei Arbeitnehmenden auf 78,7% des Bruttoeinkommens, für Nichtarbeitnehmende auf 62,7% des Bruttoeinkommens (Bruttoeinkünfte abzüglich einer Pauschale für die gezahlten Vorsorgeleistungen (zurzeit für Arbeitnehmende, Auszubildende und Nichterwerbstätige 21,3 % und für Nichtarbeitnehmende 37,3 %), deren Höhe sich nach den aktuellen Regelungen des BAföG richtet), Stand: 2016)
Ja. Gemäß des „Vertrages über die Förderung des Studiums an der Universität Witten/Herdecke“ haben Sie sich verpflichtet zur Feststellung des Rückzahlungsbetrag Ihren Einkommenssteuerbescheid in Kopie während des gesamten Rückzahlungszeitraumes (max. 25 Jahre nach Exmatrikulation) jedes Jahr unaufgefordert bei der SG einzureichen. Dies muss spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres erfolgen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im entsprechenden Jahr voraussichtlich von der Rückzahlung befreit werden oder Sie nicht veranlagt wurden.
Da der Einkommensteuerbescheid im ersten Rückzahlungsjahr meistens nicht sofort vorliegt, gilt für das erste Jahr eine Übergangslösung (siehe Rückzahlung im 1. Jahr).
Ja. Die Rückzahlung ist nach oben hin gedeckelt. Sie zahlen maximal das Doppelte des Sofortzahlungsbetrags Ihres Studiengangs zum Zeitpunkt Ihrer Immatrikulation zurück. Der Höchstbetrag wird über die Jahre der Inflation angeglichen, um eine gleiche Behandlung aller Rück- und Sofortzahlenden zu gewährleisten.
Kommen Sie vorbei! Unser Büro finden Sie im Raum Nr. 1.207 auf dem Campus der UW/H an der Alfred-Herrhausen-Straße 50, 58448 Witten. Alternativ können Sie uns auch gerne eine E-Mail an kontakt@studierendengesellschaft.de schreiben.
Bei der Mindestgrenze des Einkommens handelt es sich um eine Absicherung für Späterzahler_innen. Wenn Ihr maßgebliches Einkommen nicht über der Mindestgrenze liegt, dann müssen Sie in dem entsprechenden Kalenderjahr keine Zahlung leisten. Die Mindestgrenze des maßgeblichen Einkommens wird der Inflation angepasst und liegt aktuell bei einem maßgeblichen Einkommen von 21.000 EUR, was im Durchschnitt einem Bruttoeinkommen von rund 30.000 € entspricht.
Nein. Der Umgekehrte Generationenvertrag ist ein Solidarmodell, das darauf beruht, dass die finanziell „Stärkeren“ die „Schwächeren“ unterstützen und so jedem die Drei Freiheiten der SG zuteil werden. Ein Wechsel der Zahlungsvariante nach Exmatrikulation ist nicht möglich, da er diesem Solidargedanken widerspricht. Allerdings besteht die Möglichkeit, schneller zurückzuzahlen.
Ja. Bitte teilen Sie uns allfällige Namens-und Adressänderungen schnellstmöglich mit. Es können sonst für Sie Kosten durch ein Ermittlungsverfahren entstehen.
Die StudierendenGesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein und verfolgt allein gemeinnützige Zwecke. Wir haben keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Weder unsere Bank noch andere Kapitalgeber_innen haben einen Renditeanspruch an die Späterzahlungsbeiträge. Das Modell des Umgekehrten Generationenvertrags sieht eine barwertige Gleichheit zwischen Sofortzahlung und Späterzahlung vor. Demnach entsprechen die erwarteten Erträge aus den Späterzahlungsbeiträgen im Durchschnitt den Erträgen durch die Sofortzahlung.
Nach Ihrer Exmatrikulation schauen wir uns einen Zeitraum von 25 Jahren an, in denen Sie potentiell zurückzahlen werden. Ob Sie in einem Jahr zurückzahlen, hängt davon ab, ob Ihr maßgebliches Jahreseinkommen im jeweiligen Jahr die Mindestgrenze von 21.000 EUR überschreitet. Sie zahlen in den ersten 10 Jahren zurück, in denen Ihr maßgebliches Einkommen über 21.000 EUR liegt, sofern Sie nicht vorher den Höchstbetrag erreichen.
Ja. Sie können die Rückzahlung vor Ende des Ablaufs der eigentlichen Rückzahlungsdauer beenden, wenn Sie – inklusive der bis dahin gezahlten Rückzahlungsbeiträge – den vertraglich festgelegten Höchstbetrag zahlen. Dieser Höchstbetrag liegt beim Zweifachen des Sofortzahlungsbetrags für Ihren Studiengangs zum Zeitpunkt Ihrer Immatrikulation.
Für die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit haben wir dieses Merkblatt erstellen lassen (Rechtsstand 2019) .
Der Anteil der Studierenden, der sich für die Einkommensabhängige Späterzahlung entscheidet, variiert natürlich – im Durchschnitt liegt die Quote bei etwa 50 %.
Wenn Sie als Späterzahler_in extrem viel verdienen, dann greift unsere vertraglich festgelegte Höchstgrenze. Über die gesamte Rückzahlungsdauer müssen Sie nicht mehr als das Doppelte des Sofortzahlungsbeitrags Ihres Studiengangs zu Ihrem Immatrikulationszeitpunkt zahlen. Darüber hinaus gibt es noch eine jährliche Höchstgrenze, die Ihnen gewährleistet, dass Sie in einem Rückzahlungsjahr maximal ein Fünftel der Höchstgrenze (das Doppelte des Sofortzahlungsbetrags) leisten müssen, wenn Sie sehr hohe Einkünfte haben. Sowohl der festgelegte Höchstbetrag als auch die jährliche Höchstgrenze werden über die Jahre der Inflation angepasst, um eine gleiche Behandlung aller Rück- und Sofortzahlenden zu gewährleisten.
Die freie Berufswahl ist eine der Drei Freiheiten, die die StudierendenGesellschaft mit Ihrem Wirken verfolgt. Sie besagt, dass Sie bei Ihrer Berufswahl frei sind und nicht durch den Umgekehrten Generationenvertrag eingeschränkt werden. Dies gilt auch für Beschäftigungen mit niedrigem Einkommen – denn, anders als bei einem klassischen Kredit – entsteht durch den UGV für Sie keine fixe Schuldenlast, die in den ersten Jahren nach dem Studium getilgt werden muss. Dank der Mindestgrenze bleibt Ihre Studienfinanzierung auch im Falle eines niedrigen Einkommens sozialverträglich: Liegt Ihr maßgebliches Einkommen unterhalb der verträglich festgelegten Mindestgrenze (momentan rund 21.000 EUR, entspricht durchschnittlich einem Bruttoeinkommen von etwa 30.000 € ), sind Sie im entsprechenden Jahr von der Rückzahlung befreit. Liegt Ihr Einkommen darüber, wird der Rückzahlungsbetrag wie gewöhnlich berechnet.